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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 265/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1991, , , ausgesprochen, daß in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352, der Ausdruck „Stiefeltern,“ und in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung der Ausdruck Stiefeltern“ im Klammerausdruck gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 265/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.06.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 265/1991

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