Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, , dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2014, zu Recht erkannt:

„§ 55 Abs. 2 lit. g, die Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2011, waren verfassungswidrig.“