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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 61/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG sowie gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, , dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2014, zu Recht erkannt:

„§ 55 Abs. 2 lit. g, die Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2011, waren verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 61/2014 · Stammfassungkundgemacht am 04.08.2014

Fassungen ab: 05.08.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 55 Abs. 2 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 5 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig waren

BGBl. I Nr. 61/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.