Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2012, , dem Bundeskanzler zugestellt am 5. April 2012, zu Recht erkannt:

„§ 55 Abs. 1 lit. g und die Wortfolgen „ , im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ sowie „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 4 sowie § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. 215 idF BGBl. I 87/2005 waren verfassungswidrig.“