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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 24/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG sowie gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2012, , dem Bundeskanzler zugestellt am 5. April 2012, zu Recht erkannt:

„§ 55 Abs. 1 lit. g und die Wortfolgen „ , im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ sowie „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 4 sowie § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. 215 idF BGBl. I 87/2005 waren verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 24/2012 · Stammfassungkundgemacht am 12.04.2012

Fassungen ab: 13.04.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 55 Abs. 1 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungwidrig waren

BGBl. I Nr. 24/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.