Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, , , , ,

, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß

a) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, verfassungswidrig war und daß

b) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1995, bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig war.

(2) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Z 95/09/0140 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.