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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 374/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, , , , ,

, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß

a) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, verfassungswidrig war und daß

b) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1995, bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig war.

(2) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Z 95/09/0140 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 374/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 374/1996

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