Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2023, , , zu Recht erkannt:

1. Im Gesetz vom 2. März 2023 über die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen (Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023), LGBl. Nr. 26/2023, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

– in § 27 Abs. 1 das Wort „gemeinnützigen“ und die Wort- und Zeichenfolge „im Sinne des § 3 Z 6“,

– in § 33 Abs. 2 die Wort- und Zeichenfolge „; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2023 nicht erfüllt wird, oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß § 6 Abs. 2 abgegeben wird“.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.