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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 64/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und § 64 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2023, , , zu Recht erkannt:

1. Im Gesetz vom 2. März 2023 über die Bewilligung, den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen (Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023), LGBl. Nr. 26/2023, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

– in § 27 Abs. 1 das Wort „gemeinnützigen“ und die Wort- und Zeichenfolge „im Sinne des § 3 Z 6“,

– in § 33 Abs. 2 die Wort- und Zeichenfolge „; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2023 nicht erfüllt wird, oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß § 6 Abs. 2 abgegeben wird“.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.