Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2026, V 242/2025-15, ausgesprochen, dass Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen. 10/03/11/23 und 10/03/3/30, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, gesetzwidrig war.
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