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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 31/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 6 Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2026, , ausgesprochen, dass Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12. Dezember 1994, Zlen. 10/03/11/23 und 10/03/3/30, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.