Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1989, , die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerksgewerbe in Mödling als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1989 in Kraft.