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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 194/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1989, , die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerksgewerbe in Mödling als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1989 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 194/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 194/1989

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