Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, , dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.