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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 475/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, , dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 475/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.08.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 475/1988

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