Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 1988, , , , , in der Fassung der Berichtigung vom 27. April 1988, , ,

, , den § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juni 1965 über die Regelung des Ladenschlusses an Werktagen (Tiroler Ladenschlußverordnung 1965), LGBl. Nr. 19/1965, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.

Weitere Inhalte

Text