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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 676/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 1988, , , , , in der Fassung der Berichtigung vom 27. April 1988, , ,

, , den § 2 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Juni 1965 über die Regelung des Ladenschlusses an Werktagen (Tiroler Ladenschlußverordnung 1965), LGBl. Nr. 19/1965, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 676/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.12.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 676/1989

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