Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1989, , die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann im Pongau und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 23/1987), als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.