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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 207/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1989, , die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann im Pongau und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 23/1987), als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 207/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 207/1989

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