Dokumentationspflicht
Beim Abschluss von sonstigen risikoarmen Veranlagungsformen ist von den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern allenfalls beigezogenen externen Beratern zu beachten, dass die in definierten Kriterien schriftlich dokumentiert werden.
