Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfpflichten

Die Rechtsträger gemäß und die sonstigen Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach sichergestellt worden ist, und von diesen Rechtsträgern beigezogene externe Berater müssen überprüfen, ob die Veranlagungsrichtlinien des jeweiligen Rechtsträgers eingehalten werden. Die mit der Veranlagung einhergehenden Risiken (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts-, Operationelles Risiko sowie damit verbundene Risikokonzentrationen) müssen fortlaufend von den Rechtsträgern gemäß und den sonstigen Rechtsträgern, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach sichergestellt worden ist, erfasst, gemessen und gesteuert werden.