Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Zusätzlich zulässige risikoaverse Veranlagungsformen

Allgemeines

(1) Zusätzlich zu den in genannten Veranlagungsformen sind unter Einhaltung der Bedingungen gemäß bis 5 folgende weitere Veranlagungsformen zulässig:

1. Investmentfonds im Sinne eines Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 –InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019;

2. Spezialfonds im Sinne des ; Spezialfonds sind nur dann zulässig, sofern diese nicht in Form von anderen Sondervermögen im Sinne des aufgelegt werden und in den Fondsbestimmungen von der Möglichkeit einer Überschreitung der Anlagegrenzen im Sinne des nicht Gebrauch gemacht wird;

3. offene Immobilienfonds im Sinne des Bundesgesetzes über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz-ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019.

(2) In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat zugelassene Investmentfonds sind einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 Z 1 gleichwertig.

(3) Veranlagungen gemäß Abs. 1, die zu einer indirekten Veranlagung in einer Fremdwährung führen, sind zulässig, wenn ein allfälliges Fremdwährungsrisiko jederzeit und zur Gänze abgesichert wird.

(4) Veranlagungen gemäß Abs. 1 sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz von Derivaten nachweislich entweder gar nicht oder nur zu Absicherungszwecken erfolgt.

(5) Bei Veranlagungsformen im Sinne des Abs. 1 ist zu Beginn der Veranlagung und in regelmäßigen Abständen, zumindest aber monatlich oder wenn besondere Umstände dies erfordern anlassbezogen, eine Durchrechnung durchzuführen. Im Falle der Nutzung einer Veranlagungsform im Sinne des Abs. 1 darf die unter Einbeziehung sämtlicher aufgrund des K-SpvG und einer Verordnung gemäß zulässigen risikoaversen Veranlagungsformen gegebene Gesamtveranlagung des Rechtsträgers gemäß und sonstiger Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach sichergestellt worden ist, zu Marktwerten nur zu maximal 30% in Veranlagungsformen gegeben sein, die nicht ohnehin aufgrund des zulässig sind.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht

1. für das Land sowie für Rechtsträger des Teilsektors S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des oder während der Vorbereitung zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß bis 4 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz-BFinG), BGBl. Nr. 763/1992 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, einschließlich des Zeitraumes, für den ein Jahresnachweis über die Einhaltung der Grundsätze gemäß erbracht werden muss, und für die Dauer eines solchen Vertragsverhältnisses, sowie

2. für sonstige, nicht unter Z 1 fallende Rechtsträger im Sinne des , an die die nach Z 1 aufgenommenen Mittel zur Verfügung gestellt werden, während der Dauer der Zurverfügungstellung dieser Mittel.