Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ treten im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang die Begriffe „Dienstnehmer/innen“ und „Dienstgeber/innen“.

2. lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung.“

3. Im wird die Wortfolge „im Sinne des und 3a ASchG“ durch die Wortfolge „im Sinne des “ ersetzt.

4. Im wird der Klammerausdruck „()“ durch den Klammerausdruck „()“ ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 1 tritt anstelle des Verweises auf „“ der Verweis auf „“.

6. Im § 6 Abs. 2 tritt anstelle des Verweises auf „“ der Verweis auf „“.

7. Im § 6 Abs. 3 tritt anstelle des Verweises auf „“ der Verweis auf „“.

8. Im § 8 Abs. 5 tritt anstelle der Wortfolge „nach “ die Wortfolge „,die über die notwendige Fachkunde sowie die notwendigen Einrichtungen verfügen,“

9. Im § 9 Abs. 3 Z 3 lit. b wird nach „Gewerbeordnung 1994“ die Wortfolge „– GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016“ eingefügt und in lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung,“ die Wortfolge „Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014,“.

10. Im § 11 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „()“.

11. Im § 13 Abs. 5 tritt anstelle des Klammerverweises auf „§ 21 AStV“ der Verweis auf „§ 21 land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung“.

12. , § 12 Abs. 1 Z. 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3, § 18, § 19, § 21 Abs. 4 sowie § 22 sind nicht anzuwenden. 13. Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und § 19 Abs. 5“ gestrichen.

14. Verweise auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. Nr. 252/1996.

15. Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juni 2017“ tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017