Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind
. (1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.
