Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Transportmittel und -behältnisse

. (1) Tiere, Waren und Gegenstände dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die die in den Unionsbestimmungen, insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020, S 379, festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.