Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Einfuhr

. (1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß , für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß eingebracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;

2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;

3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;

4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.