Bewilligungspflichtige Einfuhr
. (1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß , für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß eingebracht werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
1. Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
3. Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
