Formulare
. (1) Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
