6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Verweisungen
. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Verweisungen
. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.