3. Abschnitt
Bestimmungen für Eizellen und Embryonen
Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
. (1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:
1. Entnahmedatum (TT/MM/JJJJ),
2. Rasse/Rassen,
3. Namen der Spendereltern,
4. Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.
(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
