Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Bestimmungen für Eizellen und Embryonen

Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen

. (1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:

1. Entnahmedatum (TT/MM/JJJJ),

2. Rasse/Rassen,

3. Namen der Spendereltern,

4. Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,

5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.

(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.