Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die bzw. der Pharmakovigilanzverantwortliche

. Die Aufgaben der gemäß Art. 77 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6 zu benennenden für die Pharmakovigilanz verantwortliche Person sind in Art. 78 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegt.