Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angaben zur Zulassung

. Die Zulassungsnummer gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ sind zulässig.