Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wartezeit

. (1) Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind

1. die unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und

2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig

gesondert anzugeben.

(2) Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.