Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3(Anm. 1) bilden einen Bestandteil des Abkommens.
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Anm. 1: Erläuterungen als Anlage 6 dokumentiert)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Anlagen 1 bis 5 sowie die Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3(Anm. 1) bilden einen Bestandteil des Abkommens.
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Anm. 1: Erläuterungen als Anlage 6 dokumentiert)