Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sendungen, die in geschlossenen Eisenbahnwagen aus einem Gebiet in ein anderes Gebiet eines Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden (Zwischenauslandsverkehr), unterliegen nicht der tierärztlichen Grenzkontrolle.