Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates gebunden:

a) Tiere (), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;

b) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;

c) Bruteier.

(2) Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.