(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Geschehen in Bukarest am 18. Dezember 1964.
