Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragschließenden Teile kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden, und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.