Die Anlagen 1–5 sowie die Erläuterungen zu den Anlagen 1–3(Anm. 1) bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.
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Anm 1: Erläuterungen als Anlage 6 dokumentiert)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Anlagen 1–5 sowie die Erläuterungen zu den Anlagen 1–3(Anm. 1) bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.
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Anm 1: Erläuterungen als Anlage 6 dokumentiert)