(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch () in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
