Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch () in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.