Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:

a) Tiere (, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;

b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr () und Schweineschmalz;

c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;

d) frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;

e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);

f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner, Hufe und Klauen;

g) Bruteier.

Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung

von Tierseuchen nicht verbunden ist.