Zwischenprodukte
. Zwischenprodukte dürfen nur dann an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen der §§ 72 bis 76 TAMG erfüllt sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zwischenprodukte
. Zwischenprodukte dürfen nur dann an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen der §§ 72 bis 76 TAMG erfüllt sind.