Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. Veterinär-Arzneispezialitäten, die nach der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006, an den Tierhalter abgegeben wurden, dürfen auch dann, wenn ihre Abgabe nach dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, noch bis zum Ablauf des 30. September 2010, Veterinär-Arzneimittelspezialitäten zur Parasitenbekämpfung bis zum Ablauf der Behandlungsperiode, angewendet werden.