Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.

(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.

(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.

(4) , , und 2, , 3 und 3a sowie Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Die Änderungen in den , und bis 6 sowie neu treten mit 29.03.2022 in Kraft.