Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne des Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.