Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. ABSCHNITT

Verzicht auf die Beglaubigung

Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.