. Die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) müssen die Mittel gemäß ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat dem Bundesminister für Finanzen die Erfüllung dieser Bedingung mitzuteilen.
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Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
