Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.

(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.