Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten / Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.

(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.