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Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.