Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

I. ABSCHNITT.

Verzicht auf die Beglaubigung.

.

Urkunden, die der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel / Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Staate keiner Beglaubigung.